Satzung
Vereinssatzung des Badminton-Club 68 e.V. Hamburg
Stand: 29. Oktober 2018
§1 Gründung, Name, Sitz
Der Verein ist am 4. November 1968 von den Unterzeichneten der Satzung gegründet worden. Der Verein führt den Namen: Badminton-Club 68 e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden. Der Verein soll Mitglied des Hamburger Sportbundes e.V. werden.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Badmintonsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßiges Training, Wettkämpfe und Teilnahmen an Turnieren. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft und Beitritt
Mitglied des Vereins kann werden, wer Sport treiben will und die Satzung anerkennt. Minderjährige können dem Verein nur beitreten, wenn sie die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter mitbringen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Jedes Vereinsmitglied kann seinen Austritt aus dem Verein zum Montasende erklären. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss Mitglieder mit sofortiger Wirkung ausschließen. Ausschlussgründe sind:
a) Grober Verstoß gegen die Satzung
b) Vereinsschädigendes Verhalten
c) Nachhaltiger Ungehorsam gegen die Anordnungen der sportlichen Übungsleiter
d) Nichtbezahlung rückständiger Beiträge in Höhe von drei Monatsbeiträgen nach mündlicher oder schriftlicher Mahnung innerhalb von zwei Wochen
Mit Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte; es bestehen insbesondere keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Verein. Die Abbuchung erfolgt vierteljährlich und ist bei Kündigung, für das Quartal, zu zahlen. Abgebuchte Mitgliedsbeiträge können nach Kündigung nicht erstattet werden.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Alle Mitglieder sind grundsätzlich berechtigt, an den sportlichen Veranstaltungen des Vereins im Rahmen eines geordneten Sport- und Spielbetriebes teilzunehmen. Das Nähere bestimmt der Vorstand und die von ihm ernannten sportlichen Übungsleiter. Die Mitglieder sind verpflichtet, zur Deckung der Vereinskosten monatliche Beiträge zu leisten, deren Höhe vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss festgesetzt werden. Die Vereinsbeiträge werden durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt, wenn es zu keinem einstimmigen Vorstandsbeschluss kommt, oder die Mitgliederversammlung die Beitragsbestimmung durch den Vorstand nicht billigt. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern.
§6 Die Organe des Vereins
Die Angelegenheiten des Vereins werden besorgt von
1) dem Vorstand
2) die Mitgliederversammlung
§7 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Soweit sich seine Zusammensetzung nicht ändert, wird er von der alljährlichen, nach Ablauf eines Geschäftsjahres zu berufenden Mitgliederversammlung nur neu bestätigt. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Sportwart. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Vorsand ist berechtigt, jeweils allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Der Vorstand bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit die sportlichen Übungsleiter, denen die Aufsicht bei den sportlichen Veranstaltungen zu übertragen ist. Den Übungsleitern wird für die von ihnen geleisteten Sportveranstaltungen das Hausrecht übertragen. Auch Vorstandsmitglieder können zu Übungsleitern bestellt werden.
§8 Die Mitgliederversammlung
Binnen sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen, in der über geschäftliche und sportliche Fragen berichtet, beraten und beschlossen wird. Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen; er ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung binnen sechs Wochen verpflichtet, nachdem ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beantragt hat. Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mündliche Bekanntgabe durch die Übungsleiter im Auftrage des Vorstandes bei allen sportlichen Veranstaltungen innerhalb der letzten vier Wochen vor der Versammlung. Es sind bekannt zu geben: Zeit und Ort der Mitgliederversammlung, sowie Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung. Jedes Mitglied des Vorstandes hat auch der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht mündlich oder schriftlich vorzulegen. Die Versammlung wird von einem der Vorsitzenden geleitet.
§9 Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer in einem Protokollbuch einzutragen. Die Eintragungen sind von einem Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Hamburger Sportbund e.V. Schäferkampsallee 1, 20357 Hamburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.